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Bietergemeinschaft und Nachunternehmer: So bieten kleine Betriebe gemeinsam mit

Stand 03.11.2026 · 6 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Kleine Betriebe dürfen sich für eine Ausschreibung zusammenschließen: Eine Bietergemeinschaft wird wie ein einzelner Bieter behandelt (§ 43 Abs. 2 VgV). Alternativ geben Sie Teile der Leistung an einen Nachunternehmer weiter oder stützen sich auf die Eignung eines anderen Unternehmens (Eignungsleihe, § 47 VgV). Welcher Weg passt, hängt davon ab, wer gegenüber dem Auftraggeber haftet und wer die Arbeit tatsächlich ausführt.

Inhalt
  1. Drei Wege im Überblick
  2. Bietergemeinschaft: gemeinsam anbieten
  3. Ist eine Bietergemeinschaft kartellrechtlich erlaubt?
  4. Was Sie intern regeln sollten
  5. Nachunternehmer: Teile weitergeben
  6. Eignungsleihe: Nachweise eines Partners nutzen
  7. Unterhalb der EU-Schwellenwerte
  8. Checkliste vor der Abgabe
  9. Häufige Fragen

Dieser Ratgeber gibt den Stand vom November 2026 wieder. Die Paragrafen beziehen sich auf EU-weite Verfahren, sofern nicht anders angegeben. Maßgeblich sind immer die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen. Die Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.

Drei Wege im Überblick

Bietergemeinschaft Nachunternehmer Eignungsleihe
Wer gibt das Angebot ab? alle Partner gemeinsam Sie allein Sie allein
Vertragspartner des Auftraggebers alle Partner nur Sie nur Sie
Wer haftet gegenüber dem Auftraggeber? in der Regel alle Partner gemeinsam Sie für die gesamte Leistung Sie, bei finanzieller Eignungsleihe ggf. auch der Partner
Typischer Fall Auftrag ist für einen Betrieb allein zu groß oder umfasst mehrere Gewerke einzelne Teilleistung, die Sie nicht selbst anbieten Ihnen fehlt ein Nachweis, etwa eine Referenz oder ein Mindestumsatz

Bietergemeinschaft: gemeinsam anbieten

Bei einer Bietergemeinschaft geben zwei oder mehr Betriebe ein gemeinsames Angebot ab. Erhalten sie den Zuschlag, führen sie den Auftrag zusammen aus, oft als Arbeitsgemeinschaft.

Was das Gesetz sagt:

  • Bietergemeinschaften sind wie Einzelbieter zu behandeln (§ 43 Abs. 2 VgV).
  • Der Auftraggeber darf keine bestimmte Rechtsform für das Angebot verlangen. Sie müssen also keine eigene Firma gründen (§ 43 Abs. 2 VgV).
  • Nach dem Zuschlag darf er eine bestimmte Rechtsform nur verlangen, wenn sie für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist (§ 43 Abs. 3 VgV).
  • Er darf sachlich gerechtfertigte Bedingungen festlegen, wie die Gemeinschaft die Eignung erfüllt und den Auftrag ausführt (§ 43 Abs. 2 VgV).

Was meist verlangt wird:

  • Erklärung der Bietergemeinschaft mit allen Mitgliedern
  • Benennung eines Mitglieds als bevollmächtigter Vertreter für Vertragsschluss und Durchführung. Bei Bauleistungen schreibt das § 13 Abs. 5 VOB/A ausdrücklich vor.
  • Erklärung, dass alle Mitglieder gemeinsam haften (gesamtschuldnerisch)
  • Erklärungen zu Ausschlussgründen von jedem Mitglied

Die Eignung wird für die Gemeinschaft insgesamt geprüft. So kann ein Partner die Referenzen für Gewerk A einbringen, der andere für Gewerk B.

Ist eine Bietergemeinschaft kartellrechtlich erlaubt?

Grundsätzlich ja. Sie darf aber den Wettbewerb nicht unzulässig beschränken (§ 1 GWB). Die Gerichte urteilen hier nicht einheitlich. Als unproblematisch gelten in der Rechtsprechung vor allem diese Fälle:

  • Die Partner könnten allein kein Angebot abgeben, etwa weil Kapazität, Geräte oder ein Gewerk fehlen.
  • Der Zusammenschluss ist eine wirtschaftlich vernünftige Entscheidung, zum Beispiel weil erst gemeinsam ein aussichtsreiches Angebot möglich ist.

Heikler ist der Zusammenschluss zweier Wettbewerber aus demselben Gewerk, die den Auftrag jeweils auch allein ausführen könnten. Der Auftraggeber kann dann nach den Gründen fragen. Legen Sie sie kurz und nachvollziehbar dar, am besten schriftlich.

Nicht doppelt anbieten. Geben Sie nicht gleichzeitig ein eigenes Angebot und ein Angebot als Mitglied einer Bietergemeinschaft für dasselbe Los ab. Dann liegt nahe, dass Sie die Preise des anderen Angebots kennen. Das kann zum Ausschluss wegen wettbewerbswidriger Absprache führen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).

Was Sie intern regeln sollten

Bevor Sie gemeinsam anbieten, halten Sie schriftlich fest:

  • wer welche Leistungen ausführt
  • wie Preise kalkuliert und Erlöse verteilt werden
  • wer gegenüber dem Auftraggeber spricht und Rechnungen stellt
  • wie Mängel, Schäden und Haftung intern verteilt werden
  • was passiert, wenn ein Partner ausfällt

Bei größeren Aufträgen lohnt sich eine Beratung, etwa bei Ihrer Kammer, Ihrem Fachverband oder einer Auftragsberatungsstelle.

Nachunternehmer: Teile weitergeben

Beim Nachunternehmer bleiben Sie allein Vertragspartner des Auftraggebers. Sie beauftragen einen anderen Betrieb mit einem Teil der Arbeit.

Bei EU-Verfahren gilt:

  • Der Auftraggeber kann verlangen, dass Sie schon im Angebot die Teile nennen, die Sie weitergeben wollen, und, falls zumutbar, auch die Nachunternehmer (§ 36 Abs. 1 VgV).
  • Vor dem Zuschlag kann er von Bietern in der engeren Wahl die Benennung und einen Nachweis verlangen, dass ihnen die Mittel des Nachunternehmers zur Verfügung stehen.
  • Ihre Haftung gegenüber dem Auftraggeber bleibt unberührt (§ 36 Abs. 2 VgV).
  • Liegt beim Nachunternehmer ein zwingender Ausschlussgrund vor, muss der Auftraggeber verlangen, dass Sie ihn ersetzen (§ 36 Abs. 5 VgV).
  • Bestimmte kritische Aufgaben kann der Auftraggeber dem Bieter selbst vorbehalten (§ 47 Abs. 5 VgV).

Bei Bauleistungen nach VOB/B gilt: Sie müssen die Leistung grundsätzlich im eigenen Betrieb ausführen. An Nachunternehmer dürfen Sie sie nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers übertragen. Ohne Zustimmung geht das nur bei Leistungen, auf die Ihr Betrieb nicht eingerichtet ist (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). Bei Verstößen kann der Auftraggeber eine Frist setzen und den Vertrag kündigen.

Haftung für Löhne. Als Auftraggeber Ihres Nachunternehmers haften Sie für den Mindestlohn seiner Beschäftigten wie ein Bürge (§ 14 AEntG, § 13 MiLoG). Lassen Sie sich die Einhaltung deshalb vertraglich zusichern und prüfen Sie Ihre Partner.

Eignungsleihe: Nachweise eines Partners nutzen

Fehlt Ihnen ein Nachweis, etwa eine Referenz oder ein Mindestumsatz, können Sie sich auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen (§ 47 Abs. 1 VgV).

  • Sie müssen belegen, dass Ihnen dessen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, zum Beispiel mit einer Verpflichtungserklärung.
  • Referenzen, Ausbildungs- und Befähigungsnachweise des Partners zählen nur, wenn er genau die Leistung ausführt, für die sie gebraucht werden.
  • Der Auftraggeber prüft auch den Partner auf Eignung und Ausschlussgründe (§ 47 Abs. 2 VgV).
  • Leihen Sie sich die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit, kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung verlangen (§ 47 Abs. 3 VgV).

Die Eignungsleihe ist also kein reines Papier. Wer seine Referenz verleiht, arbeitet in der Regel auch mit. Welche Nachweise üblich sind, lesen Sie im Ratgeber Eignungsnachweise bei Ausschreibungen.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Auch bei nationalen Verfahren sind Bietergemeinschaften zulässig. Für Bauleistungen sind sie Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen (§ 6 Abs. 2 VOB/A). Für Liefer- und Dienstleistungen gelten die UVgO, soweit Bund oder Land sie eingeführt haben, oder eigene Landesregeln. Was im Einzelfall gilt, steht in den Vergabeunterlagen. Welche Verfahren es gibt, erklärt der Ratgeber Schwellenwerte und Vergabearten 2026.

Checkliste vor der Abgabe

  • Sind Bietergemeinschaften oder Nachunternehmer laut Unterlagen zugelassen?
  • Haben alle Mitglieder die verlangten Erklärungen unterschrieben?
  • Ist ein bevollmächtigter Vertreter benannt?
  • Sind Nachunternehmer und weitergegebene Teile angegeben, wenn das verlangt ist?
  • Liegt bei Eignungsleihe die Verpflichtungserklärung des Partners bei?
  • Gibt niemand aus der Gemeinschaft zusätzlich ein eigenes Angebot für dasselbe Los ab?

So unterstützt Sie Ausschreibungswecker

Ausschreibungswecker schickt Ihnen passende Ausschreibungen aus Ihrem Umkreis per E-Mail. So sehen Sie früh, welche Aufträge für einen Partner und Sie gemeinsam in Frage kommen. Im Unterlagen-Check laden Sie die Vergabeunterlagen hoch und erhalten alle Anforderungen mit Seitenangabe, auch Vorgaben zu Bietergemeinschaften und Nachunternehmern.

Häufige Fragen

Müssen wir für eine Bietergemeinschaft eine GmbH gründen?

Nein. Für das Angebot darf der Auftraggeber keine bestimmte Rechtsform verlangen. Nach dem Zuschlag nur, wenn es für die Durchführung erforderlich ist.

Dürfen zwei Konkurrenten gemeinsam anbieten?

Grundsätzlich ja, wenn es dafür einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund gibt, etwa fehlende Kapazität. Könnten beide den Auftrag jeweils allein ausführen, sollten Sie die Gründe für den Zusammenschluss darlegen können.

Muss ich meinen Nachunternehmer schon im Angebot nennen?

Nur wenn die Unterlagen das verlangen. Vor dem Zuschlag kann der Auftraggeber die Benennung nachfordern. Bei Bauleistungen nach VOB/B brauchen Sie außerdem seine schriftliche Zustimmung.

Hafte ich für den Lohn der Beschäftigten meines Nachunternehmers?

Ja, für den Mindestlohn haften Sie wie ein Bürge. Das gilt auch für weitere Nachunternehmer in der Kette.

Darf ich die Referenzen eines anderen Betriebs verwenden?

Ja, über die Eignungsleihe. Referenzen zählen aber nur, wenn dieser Betrieb die entsprechende Leistung im Auftrag auch selbst ausführt.

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Angebote gehen direkt an die ausschreibende Stelle. Der Ausschreibungswecker meldet Ihnen passende Ausschreibungen aus Ihrem Umkreis per E-Mail – mit Steckbrief zu Nachweisen und Fristen.

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