Ob ein Auftrag EU-weit, national oder gar nicht ausgeschrieben wird, hängt vor allem von seinem geschätzten Wert ab. Die entscheidenden Grenzen heißen Schwellenwerte und Wertgrenzen. Für kleine Betriebe lohnt es sich, sie zu kennen. Sie zeigen, wo Aufträge zu finden sind und wie sie vergeben werden.
Dieser Ratgeber gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder. Wertgrenzen ändern sich regelmäßig, und die Länder haben eigene Regeln. Maßgeblich sind die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung.
Zwei Welten: oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte
Das deutsche Vergaberecht ist zweigeteilt:
- Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Teil 4), die Vergabeverordnung (VgV), für Bauleistungen der zweite Abschnitt der VOB/A und für bestimmte Bereiche weitere Verordnungen. Die Aufträge werden EU-weit bekannt gemacht.
- Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt Haushaltsrecht von Bund, Ländern und Kommunen. Für Bauleistungen ist das meist der erste Abschnitt der VOB/A, für Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), soweit Bund oder Land sie eingeführt haben, oder eigene Landesregeln.
Die meisten Aufträge für kleine Handwerks-, Reinigungs- und Dienstleistungsbetriebe liegen unterhalb der EU-Schwellenwerte.
EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026
Die EU-Kommission passt die Schwellenwerte alle zwei Jahre an. Seit dem 1. Januar 2026 gelten diese Werte, jeweils ohne Umsatzsteuer:
| Auftragsart | Schwellenwert |
|---|---|
| Bauaufträge | 5.404.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen öffentlicher Auftraggeber (z. B. Länder, Kommunen) | 216.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen oberster Bundesbehörden | 140.000 Euro |
| Sektorenauftraggeber (Wasser, Energie, Verkehr): Liefer- und Dienstleistungen | 432.000 Euro |
| Sektorenauftraggeber: Bauaufträge | 5.404.000 Euro |
| Konzessionen | 5.404.000 Euro |
Grundlage sind die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Werte im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der niedrigere Wert für oberste Bundesbehörden gilt für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
Wie der Auftragswert geschätzt wird
- Maßgeblich ist der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer (§ 3 VgV).
- Optionen und Vertragsverlängerungen zählen mit.
- Ein Auftrag darf nicht künstlich aufgeteilt werden, um unter dem Schwellenwert zu bleiben.
Für Sie als Bieter heißt das: Auch ein Reinigungsvertrag mit kleinem Monatsbetrag kann über mehrere Jahre den EU-Schwellenwert erreichen.
Verfahrensarten oberhalb der EU-Schwellenwerte
Das GWB kennt fünf Verfahrensarten (§ 119 GWB). Für kleine Betriebe sind vor allem drei wichtig:
- Offenes Verfahren: Jedes interessierte Unternehmen darf ein Angebot abgeben. Die Angebotsfrist beträgt mindestens 35 Tage. Lässt der Auftraggeber die elektronische Abgabe zu, kann er sie um fünf Tage verkürzen (§ 15 VgV).
- Nicht offenes Verfahren: Zuerst bewerben sich Unternehmen mit einem Teilnahmeantrag (Teilnahmewettbewerb). Nur ausgewählte Unternehmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
- Verhandlungsverfahren: Der Auftraggeber verhandelt mit ausgewählten Unternehmen über die Angebote, mit oder ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb. Es ist nur in gesetzlich geregelten Fällen zulässig (§ 14 VgV).
Hinzu kommen der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft. Sie spielen für kleine Betriebe selten eine Rolle.
Offenes und nicht offenes Verfahren stehen dem Auftraggeber frei zur Wahl (§ 119 Abs. 2 GWB).
Verfahrensarten unterhalb der EU-Schwellenwerte
National tragen die Verfahren andere Namen. Sie entsprechen aber grob den EU-Verfahren:
| National | Entspricht etwa | Öffentlich bekannt gemacht? |
|---|---|---|
| Öffentliche Ausschreibung | offenes Verfahren | ja |
| Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | nicht offenes Verfahren | ja |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | nicht offenes Verfahren ohne Aufruf | nein |
| Verhandlungsvergabe (UVgO) bzw. Freihändige Vergabe (VOB/A) | Verhandlungsverfahren | mit Teilnahmewettbewerb ja, sonst nein |
| Direktauftrag | kein Vergabeverfahren | nein |
Bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber selbst aus, wen er zur Angebotsabgabe auffordert. Diese Verfahren sind nur bis zu bestimmten Wertgrenzen oder in Ausnahmefällen erlaubt.
Nationale Wertgrenzen 2026
Hier gibt es keine bundesweit einheitlichen Zahlen. Die Wertgrenzen hängen davon ab, ob der Bund, ein Land oder eine Kommune ausschreibt.
Bauleistungen nach VOB/A, erster Abschnitt
Seit dem 1. Januar 2026 enthält § 3a VOB/A höhere Wertgrenzen, jeweils ohne Umsatzsteuer:
- Direktauftrag: bis 50.000 Euro
- Freihändige Vergabe: bis 100.000 Euro
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 150.000 Euro, einheitlich für alle Gewerke
Für Baumaßnahmen des Bundes gelten diese Werte. Ob ein Land oder eine Kommune sie übernimmt oder eigene Grenzen festlegt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Liefer- und Dienstleistungen des Bundes
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt seit dem 1. Juli 2026:
- Bundesbehörden dürfen Leistungen bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Vergabeverfahren direkt beauftragen (§ 55 Abs. 2 BHO).
- Der Auftraggeber soll dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Diese Regel betrifft den Bund. Für Länder und Kommunen gilt sie nicht automatisch.
Länder und Kommunen
Die Länder legen für sich und ihre Kommunen eigene Wertgrenzen für Direktaufträge, beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben fest. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland und ändern sich häufig. Konkrete Zahlen finden Sie in den Vergaberegeln Ihres Landes oder bei der Auftragsberatungsstelle.
Wettbewerbsregister ab 50.000 Euro
Bundesweit einheitlich ist eine andere Grenze: Ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer muss jeder öffentliche Auftraggeber vor dem Zuschlag das Wettbewerbsregister abfragen (§ 6 WRegG). Diese Grenze lag bis Ende Juni 2026 bei 30.000 Euro.
Was das für kleine Betriebe heißt
Viele Aufträge werden nicht öffentlich bekannt gemacht. Direktaufträge und Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb erscheinen nicht als Ausschreibung. Mit den höheren Wertgrenzen betrifft das mehr Aufträge als früher.
Bekannt sein hilft. Wer bei Bauämtern, Schulträgern oder Liegenschaftsverwaltungen als zuverlässiger Betrieb bekannt ist, wird eher zur Angebotsabgabe aufgefordert. Der Bund soll bei Direktaufträgen ausdrücklich zwischen Unternehmen wechseln.
Öffentliche Ausschreibungen bleiben der direkte Zugang. Hier kann sich jeder geeignete Betrieb beteiligen, ohne vorher angefragt zu werden. Manche Auftraggeber veröffentlichen außerdem beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen vorab. Darauf können Sie mit einer Interessensbekundung reagieren.
Fristen sind unterhalb der EU-Schwelle oft kurz. Bei Bauleistungen nach VOB/A beträgt die Angebotsfrist mindestens zehn Kalendertage (§ 10 Abs. 1 VOB/A). Wer erst spät von einer Ausschreibung erfährt, schafft das Angebot kaum.
Eignungsnachweise bereithalten. Bei EU-Verfahren reichen seit Juli 2026 zunächst meist Eigenerklärungen. Bescheinigungen müssen Sie aber auf Anforderung schnell vorlegen können.
So unterstützt Sie Ausschreibungswecker
Ausschreibungswecker schickt Ihnen passende öffentliche Ausschreibungen aus Ihrem Umkreis per E-Mail, egal ob national oder EU-weit bekannt gemacht. Der Steckbrief zeigt Nachweise und Fristen auf einen Blick. Im Unterlagen-Check laden Sie die Vergabeunterlagen hoch und erhalten eine Liste der Anforderungen mit Seitenangabe.
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag wird ein Bauauftrag EU-weit ausgeschrieben?
Seit dem 1. Januar 2026 ab einem geschätzten Auftragswert von 5.404.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Ab wann müssen Kommunen Liefer- und Dienstleistungen EU-weit ausschreiben?
Ab 216.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Für oberste Bundesbehörden liegt die Grenze bei 140.000 Euro.
Bis zu welchem Betrag darf direkt beauftragt werden?
Das hängt vom Auftraggeber ab. Bundesbehörden dürfen seit 1. Juli 2026 bis 50.000 Euro netto direkt beauftragen, bei Bauleistungen nach VOB/A gilt dieselbe Grenze seit 1. Januar 2026. Länder und Kommunen haben teils eigene Grenzen.
Was ist der Unterschied zwischen offenem Verfahren und öffentlicher Ausschreibung?
Inhaltlich wenig: Beide stehen allen Unternehmen offen. Das offene Verfahren ist der Begriff für EU-weite Vergaben, die öffentliche Ausschreibung der Begriff für nationale Vergaben.
Gelten die Schwellenwerte brutto oder netto?
Netto. Alle Schwellenwerte und Wertgrenzen beziehen sich auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer.