Dieser Ratgeber gibt den Stand vom November 2026 wieder. Maßgeblich sind immer die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen der jeweiligen Ausschreibung. Die Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.
Was ausgeschrieben wird
Grünpflege:
- Rasen und Wiesen mähen, Mähgut aufnehmen und entsorgen
- Hecken und Sträucher schneiden
- Beete und Pflanzflächen pflegen
- Laub beseitigen
- Pflege von Spielplätzen, Friedhöfen, Schulhöfen und Straßenbegleitgrün
- Baumpflege und Baumkontrolle, oft als eigenes Los
Winterdienst:
- Räumen und Streuen von Gehwegen, Zugängen, Parkplätzen und Schulhöfen
- Winterdienst an städtischen Gebäuden und Kitas
- teils kombiniert mit Kehrarbeiten als „Grün- und Grauflächenpflege“
Dienstleistung oder Bauleistung?
Das klingt nach Formsache, bestimmt aber, welche Regeln gelten.
- Neuanlage und Umbau von Grünflächen und Außenanlagen sind in der Regel Bauleistungen. Dann gilt meist die VOB/A und für den Vertrag die VOB/B.
- Laufende Pflege und Winterdienst werden häufig als Dienstleistung ausgeschrieben. Manche Auftraggeber nutzen aber auch hier die VOB/A.
- Gemischte Aufträge richten sich nach dem Hauptgegenstand (§ 110 Abs. 1 GWB).
Für Sie zählt: Welche Regeln gelten, steht in der Bekanntmachung. Davon hängen Fristen, Wertgrenzen und Zahlungsregeln ab. Mehr dazu in den Ratgebern Schwellenwerte und Vergabearten 2026 und Zuschlag und Bezahlung.
Lose, Laufzeit und Rahmenvertrag
Lose. Größere Pflege- und Winterdienstaufträge werden oft nach Stadtteilen, Straßenzügen oder Objekten aufgeteilt. Der Auftraggeber darf festlegen, auf wie viele Lose ein Bieter anbieten darf und wie viele er höchstens erhalten kann (§ 30 Abs. 1 VgV). Das steht in der Bekanntmachung.
Auftragswert. Für die Frage, ob EU-weit ausgeschrieben wird, werden die Werte aller Lose zusammengezählt (§ 3 Abs. 7 VgV). Einzelne kleine Lose unter 80.000 Euro netto darf der Auftraggeber trotzdem national vergeben, solange sie zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts ausmachen (§ 3 Abs. 9 VgV).
Rahmenvertrag. Viele Pflege- und Winterdienstaufträge sind Rahmenvereinbarungen. Der Auftraggeber ruft die Leistung dann nach Bedarf ab. Das voraussichtliche Volumen muss so genau wie möglich angegeben werden, aber nicht abschließend (§ 21 Abs. 1 VgV). Bei EU-Verfahren darf eine Rahmenvereinbarung höchstens vier Jahre laufen, außer in begründeten Sonderfällen (§ 21 Abs. 6 VgV).
Für Sie heißt das: Die angegebenen Mengen sind eine Schätzung, keine Garantie. Kalkulieren Sie so, dass Ihr Einheitspreis auch bei geringerer Abnahme trägt. Fragen Sie im Zweifel per Bieterfrage nach den abgerufenen Mengen der Vorjahre.
Grünpflege: das Leistungsverzeichnis lesen
Achten Sie besonders auf:
- Flächen und Pläne: Größe, Lage, Zufahrt, Hangflächen, Hindernisse wie Bänke und Spielgeräte
- Pflegegänge: wie oft im Jahr gemäht oder geschnitten wird und in welchem Zeitfenster
- Mähgut und Grünschnitt: liegen lassen, aufnehmen, entsorgen, und wer die Entsorgung bezahlt
- Abrechnung: pauschal je Pflegegang, nach Quadratmetern, nach Stunden oder nach Stückzahl
- Verkehrssicherung: ob Sie bei Arbeiten an Straßen selbst absichern müssen
- Dokumentation: ob Arbeitsnachweise oder Fotos je Pflegegang verlangt werden
- Besondere Anforderungen: etwa Qualifikationen für Baumarbeiten oder Vorgaben zu Geräten
Besichtigen Sie die Flächen vor dem Angebot, wenn das möglich ist. Wege zwischen vielen kleinen Flächen kosten oft mehr Zeit als die Pflege selbst.
Winterdienst: Bereitschaft, Einsatz, Abrechnung
Beim Winterdienst entscheidet weniger die Fläche als die Bereitschaft. Prüfen Sie:
- Bereitschaftszeitraum: von wann bis wann Sie einsatzbereit sein müssen
- Auslösung: ob Sie selbstständig nach Wetterlage ausrücken oder auf Abruf
- Fristen: bis zu welcher Uhrzeit Flächen geräumt und gestreut sein müssen und wie oft nachgestreut wird
- Streumittel: welche erlaubt sind, etwa ob Salz eingesetzt werden darf, und wer sie stellt
- Einsatzprotokolle: welche Angaben je Einsatz verlangt werden
- Abrechnung: Bereitschaftspauschale plus Einsatz, nur Einsatz oder Saisonpauschale
Jede Abrechnungsart verteilt das Wetterrisiko anders:
| Abrechnung | Risiko für Sie |
|---|---|
| Saisonpauschale | Strenger Winter mit vielen Einsätzen geht zu Ihren Lasten |
| nur nach Einsatz | Milder Winter bringt kaum Umsatz, Bereitschaft bleibt unbezahlt |
| Bereitschaft plus Einsatz | Risiko verteilt, Bereitschaftskosten sind gedeckt |
Führen Sie Einsatzprotokolle sorgfältig. Kommt es zu einem Glätteunfall, sind sie Ihr Nachweis, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Betriebshaftpflicht den Winterdienst ausdrücklich einschließt.
Personal und Kosten
Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro und ab dem 1. Januar 2027 14,60 Euro je Stunde (§ 1 MiLoV5). Bei einem Vertrag über mehrere Jahre gehört die Erhöhung in die Kalkulation. Einige Länder schreiben für öffentliche Aufträge eigene, teils höhere Mindestentgelte vor.
Aufträge des Bundes. Für Dienstleistungs- und Bauaufträge des Bundes ab 50.000 Euro netto gilt seit dem 1. Mai 2026 das Bundestariftreuegesetz (§ 1 Abs. 1 BTTG).
Preisanpassung. Prüfen Sie, ob der Vertrag Preisanpassungen bei steigenden Löhnen oder Kraftstoffpreisen vorsieht. Fehlt eine solche Klausel, tragen Sie das Risiko selbst.
Geräte. Kalkulieren Sie Maschinen, Fahrzeuge und Anhänger mit ein, auch Stillstand und Reserve. Beim Winterdienst müssen Geräte bereitstehen, auch wenn kein Schnee fällt.
Grünpflege und Winterdienst kombinieren
Für viele Betriebe passt beides gut zusammen: Grünpflege im Sommerhalbjahr, Winterdienst im Winter. So bleiben Personal und Fahrzeuge das ganze Jahr ausgelastet. Beide Leistungen werden oft getrennt ausgeschrieben. Sie können sich auch nur auf einzelne Lose bewerben, wenn die Bekanntmachung das zulässt.
Ist ein Los für Sie allein zu groß, kommt eine Bietergemeinschaft mit einem anderen Betrieb in Frage. Mehr dazu im Ratgeber Bietergemeinschaft und Nachunternehmer.
Eignung belegen
Gefragt sind meist Referenzen über vergleichbare Flächen, eine Aufstellung von Personal und Geräten, eine Haftpflichtversicherung und die üblichen Eigenerklärungen. Was im Einzelnen verlangt werden kann, lesen Sie im Ratgeber Eignungsnachweise bei Ausschreibungen.
So unterstützt Sie Ausschreibungswecker
Ausschreibungswecker schickt Ihnen passende Ausschreibungen für Grünpflege und Winterdienst aus Ihrem Umkreis per E-Mail. Der Steckbrief zeigt Fristen und geforderte Nachweise auf einen Blick. Im Unterlagen-Check laden Sie die Vergabeunterlagen hoch und erhalten alle Anforderungen mit Seitenangabe, etwa Bereitschaftszeiten oder Vorgaben zu Einsatzprotokollen.
Häufige Fragen
Ist Grünpflege eine Bauleistung oder eine Dienstleistung?
Laufende Pflege wird häufig als Dienstleistung ausgeschrieben, Neuanlagen als Bauleistung. Bei gemischten Aufträgen zählt der Hauptgegenstand. Welche Regeln gelten, steht in der Bekanntmachung.
Wie lange laufen Verträge für Winterdienst und Grünpflege?
Meist mehrere Jahre. Rahmenvereinbarungen in EU-Verfahren dürfen höchstens vier Jahre laufen, außer in begründeten Sonderfällen.
Muss die Gemeinde die ausgeschriebene Menge auch abrufen?
Bei einer Rahmenvereinbarung nicht zwingend. Das Volumen wird möglichst genau geschätzt, muss aber nicht abschließend festgelegt sein. Kalkulieren Sie deshalb vorsichtig.
Wie wird Winterdienst bei öffentlichen Aufträgen abgerechnet?
Üblich sind Bereitschaftspauschalen, Einsatzvergütungen oder Saisonpauschalen, auch in Kombination. Welche Form gilt, steht im Leistungsverzeichnis.
Kann ich nur ein einzelnes Los anbieten?
Ja, wenn die Bekanntmachung das zulässt. Der Auftraggeber kann außerdem festlegen, wie viele Lose ein Bieter höchstens erhalten kann.